Trennung und Scheidung

Eltern bleiben Eltern Seit 1. Juli 1998 gilt das neue Kindschaftsrecht, es regelt u.a. das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, das Namensrecht und das Adoptionsrecht neu. Die Rechtsposition des Kindes wurde gestärkt, Kinder nicht verheirateter Eltern wurden ehelichen Kindern weitgehend gleich gestellt.

 

Die Regelung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung

Das Recht geht nun von einem grundsätzlichen Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Damit wird die Bedeutung von Mutter und Vater für die gesunde Entwicklung eines Kindes betont.

Das Gericht entscheidet über das Sorge- und Umgangsrecht nur noch dann, wenn ein Elternteil dies beantragt. Bei anhaltenden Schwierigkeiten kann jeder Elternteil den Antrag auf alleinige Sorge stellen.

Bei der Ausführung der elterlichen Sorge unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, und Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Für Angelegenheiten, die das tägliche Leben des Kindes betreffen, hat der Elternteil das Alleinentscheidungsrecht, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält.

Aber zu Entscheidungen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, ist das Einvernehmen beider Elternteile erforderlich.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind z.B.:
  • Aufenthalt des Kindes
  • Besuch des Kindergartens, Wahl der Schule, Schulwechsel, Ausübung teurer Sportarten und
  • Entscheidungen über nicht eilige Operationen.
 


Not der Kinder gemeinsam lindern Die Regelung des Umgangsrechts
Der Gesetzgeber verpflichtet und berechtigt jeden Elternteil zum Umgang mit seinem Kind, aber auch das Kind hat das Recht auf den Umgang mit jedem Elternteil.
Unter der Voraussetzung, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient, haben ein Umgangsrecht auch:
  • die Großeltern des Kindes,
  • die Geschwister des Kindes,
  • die Stiefeltern des Kindes und
  • die Pflegeeltern des Kindes.
Sind keine Einigungen beim Umgangsrecht zu erzielen, so entscheidet auch hier das Familiengericht auf Antrag. Über die Ausgestaltung des Umgangsrechts gibt es vom Gesetzgeber keine Regelungen.

Die Erziehungsberatungsstellen nehmen wie die Jugendämter die wichtige Aufgabe wahr, die Eltern bei der Ausgestaltung (Häufigkeit, Dauer, nähere Umstände) der Besuche zu beraten.

Stärken der Elternverantwortung Wir beraten Eltern und Kinder, versuchen zu vermitteln und Eltern zu ermöglichen bei allem persönlichen Streit und Ärger miteinander wieder mehr auf die Bedürfnisse der Kinder zu achten und sich diesen wieder zuzuwenden. Darüber hinaus bieten wir die Anbahnung und Begleitung von Umgangskontakten an, um so das Vertrauen zwischen den zerstrittenen Parteien wieder herzustellen.